Allgemeine Geschäftsbedingungen der CanMe GmbH

für die Überlassung von Software, die Lieferung von Appliances und ergänzende Leistungen

Fassung 2.1 · Stand: Oktober 2026 · Ersetzt alle vorherigen Fassungen


Präambel

Die CanMe GmbH entwickelt und vertreibt das Cloud Area Network (CAN) — eine identitätsbasierte Zero-Trust-Konnektivitätsplattform, bestehend aus Softwarekomponenten und optional aus physischen oder virtuellen Appliances.

CAN ist kein Software-as-a-Service. Der Kunde betreibt das Cloud Area Network eigenverantwortlich in seiner eigenen Infrastruktur. CanMe liefert Software, Appliances, Dokumentation und — soweit gesondert beauftragt — Unterstützungsleistungen. Die Errichtung, Anbindung, Absicherung und der laufende Betrieb der Umgebung des Kunden liegen in dessen Verantwortung. Diese Verantwortungsverteilung ist wesentlicher Bestandteil der Preisbildung und in Anlage 2 (Verantwortungsmatrix) im Einzelnen geregelt.

Der Kunde kann den Betrieb einzelner oder aller Komponenten gesondert an CanMe oder an einen Partner von CanMe übertragen. Ein solcher Betrieb ist nicht Gegenstand dieser AGB und bedarf stets eines gesonderten Vertrages (§ 10).


§ 1 Geltungsbereich; Unternehmerbezug

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der CanMe GmbH, Albert-Einstein-Straße 1, 95028 Hof, Deutschland (nachfolgend „CanMe") und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde") über die Überlassung von Software, die Lieferung von Appliances sowie über ergänzende Leistungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande. Der Kunde sichert zu, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn CanMe ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht.

(4) Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge derselben Art mit demselben Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.


§ 2 Vertragsbestandteile; Rangfolge

(1) Der Vertrag besteht aus den folgenden Bestandteilen. Bei Widersprüchen gilt die nachstehende Rangfolge:

  1. der individuell unterzeichnete Einzelvertrag, das Angebot oder der Bestellschein („Bestellschein"),
  2. eine gesondert geschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) sowie eine gesondert vereinbarte Service-Level-Vereinbarung (SLA),
  3. ein gesondert unterzeichneter Rahmen- oder Partnervertrag,
  4. diese AGB,
  5. die Anlagen zu diesen AGB in der Reihenfolge ihrer Nummerierung,
  6. der Endnutzer-Lizenzvertrag (EULA), soweit dieser Regelungen enthält, die über diese AGB hinausgehen,
  7. die Dokumentation.

(2) Anlagen zu diesen AGB:

Nr. Anlage
1 Leistungs- und Produktbeschreibung einschließlich Lizenzmetrik
2 Verantwortungsmatrix (Shared Responsibility)
3 Support-, Wartungs- und Lifecycle-Richtlinie
4 Telemetrie- und Produktdatenübersicht
5 Open-Source- und Drittanbieterhinweise
6 Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nebst technischen und organisatorischen Maßnahmen
7 Preisliste (jeweils aktuelle Fassung, für Kunden abrufbar in myCanMe)

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen im Sinne des § 305b BGB bleiben unberührt.


§ 3 Begriffsbestimmungen

Begriff Bedeutung
Appliance Von CanMe gelieferte Hardware (z. B. Link) oder ein von CanMe bereitgestelltes virtuelles Abbild, jeweils einschließlich der darauf vorinstallierten Software.
Cannector Der Software-Client von CanMe für das CAN; verfügbar für gängige Betriebssysteme über App-Plattformen oder lokale Installation.
Core Die Steuerungskomponente eines Tenants (Hardware- oder Software-Appliance). Der Core benötigt eine Internetverbindung (§ 16 Abs. 3).
CAN / Cloud Area Network Die vom Kunden aus den Komponenten von CanMe errichtete und betriebene Overlay-Netzwerkumgebung.
CANSOLE Das Administrationsportal des jeweiligen Tenants; zeigt dem Kunden die Nutzung in Echtzeit und protokolliert die Nutzungsmessung. Preise und Commitment-Stände werden dort nicht angezeigt.
myCanMe Das kaufmännische Portal von CanMe unter my.canme.cloud (Login-geschützt); dort einsehbar sind Preise, Commitment-Stände, Rechnungen sowie der Ticketkanal; dort erfolgen Bestellungen und Trial-Bereitstellungen.
Dokumentation Die von CanMe in der jeweils aktuellen Fassung bereitgestellten Handbücher, Installations-, Betriebs- und Sicherheitshinweise, Release Notes und technischen Spezifikationen.
Kundenumgebung Sämtliche Infrastruktur, Netze, Systeme, Standorte, Cloud-Ressourcen und Konnektivität des Kunden, in oder auf denen die Software oder Appliances betrieben werden.
Lizenzmetrik Die im Bestellschein oder in Anlage 1 festgelegte Bemessungsgröße der Nutzungsberechtigung (z. B. Anzahl Identitäten, Endpunkte, Nodes, Standorte, Edge-Instanzen).
Gate Eine private Software- oder Hardware-Appliance zur Anbindung von Netzen und/oder zum Proxying von Identitäten; benötigt keine öffentliche IP-Adresse.
Identität Ein dem Tenant zugeordnetes, authentifiziertes Objekt der Typen User (natürliche Person, via CanMe-IDP oder föderierten Anbieter), Gerät (Endpunkt), Netzwerk (geroutetes Netzsegment) oder Proxy.
Link Die physische Hardware-Ausprägung des Cannectors zur Anbindung von Endpunkten oder Netzsegmenten ohne Software-Agent.
Lizenzschlüssel Das technische Mittel zur Aktivierung und Validierung des vereinbarten Lizenzumfangs.
Mesh Vom Kunden gehostete und betriebene Routing-Appliances des CAN, über die verschlüsselter Verkehr geführt wird; wie Gates Teil der Kundenumgebung.
Node Eine registrierte Instanz einer Softwarekomponente oder Appliance innerhalb eines CAN.
Nutzungsobjekt Eine der Nutzungsmessung unterliegende Einheit gemäß Anlage 1 und § 19b: Identitäten (User, Gerät, Netzwerk, Proxy) und Gates. Gruppen sind keine Nutzungsobjekte.
Tenant Eine logisch abgegrenzte CAN-Core-Installation des Kunden, der Nutzungsobjekte, Nutzungsmessung, Commitment-Pläne und Support-Pakete zugeordnet werden.
Nutzer Eine natürliche Person, der der Kunde eine Identität im CAN zuweist.
Software Die von CanMe in Objektcode überlassenen Programme einschließlich Controller-, Edge-, Client- und Verwaltungskomponenten, Updates, Upgrades und Patches.
Telemetrie Betriebs- und Metadaten, die von der Software zum Zweck der Lizenzvalidierung, Sicherheit, Fehlerdiagnose und Produktverbesserung an CanMe übermittelt werden; ausgenommen sind Inhalte des Netzwerkverkehrs des Kunden (§ 16).
Testphase Eine zeitlich befristete, unentgeltliche Bereitstellung zu Evaluierungszwecken (§ 18).
Abrechnungspartei Der Kunde, dem CanMe die Vergütung für einen Tenant (Verbrauchsabrechnung und Tenant-Preis) in Rechnung stellt: der Inhaber oder, bei einem verwalteten Tenant, dessen verwaltender Partner (§ 4 (2a)). Je Tenant gibt es zu jedem Zeitpunkt genau eine Abrechnungspartei.
Inhaber Der Kunde, dem ein Tenant zugeordnet ist und dem das Nutzungsrecht an der Software für diesen Tenant eingeräumt wird (§ 6 (1)); der Inhaber bleibt Inhaber, auch wenn ein Partner Abrechnungspartei ist.
Kundennummer Die von CanMe jedem Kunden und Partner in myCanMe zugeteilte, nicht veränderbare Kennung (Format K-…); sie dient der Partner-Verknüpfung (§ 4 (2a)) und der Benennung eines Vermittlers (§ 4 (2b)).
Partner Ein Unternehmen, das mit CanMe einen Partnervertrag geschlossen hat und dem CanMe eine Partnerstufe zugewiesen hat; Partner sind verwaltende Partner (MSP) und Wiederverkäufer (Reseller) (§ 4 (2)). Vermittler (§ 4 (2b)) sind keine Partner im Sinne dieser AGB.
Partner-Verknüpfung Die in myCanMe dokumentierte, vom Inhaber durch einen Team-Admin erteilte Zustimmung, dass ein bestimmter verwaltender Partner seine Tenants betreut und gegenüber CanMe Abrechnungspartei ist (§ 4 (2a)).
Team-Admin Ein Nutzer eines Unternehmens, der in myCanMe die Rolle „Admin" hat; nur Team-Admins geben für ihr Unternehmen Bestellungen, Zustimmungen, Annahmen und Beendigungen ab. Das Unternehmen bestimmt selbst, wer diese Rolle erhält (§ 4 (4)).
Tenant-ID Die von CanMe vergebene eindeutige Kennung eines Tenants (Format CAN-…); sie ist vertraulich (§ 29 (6)) und dient der Zuordnung übertragbarer Commitments (§ 19a (8)).
Übernahme-Bestellschein Der von CanMe in myCanMe bereitgestellte Bestellschein, mit dessen Unterzeichnung eine neue Abrechnungspartei die Verbrauchsabrechnung und das Support-Paket eines Tenants übernimmt (§ 32 (5)).
Übertragbares Commitment Ein Commitment-Plan, den ein Partner ohne Zuordnung zu einem Tenant abschließt und später durch Angabe einer Tenant-ID einem Tenant zuordnet (§ 19a (8) c)).
Verwalteter Tenant Ein Tenant, für dessen Inhaber eine aktive Partner-Verknüpfung besteht; der verwaltende Partner ist für ihn Abrechnungspartei (§ 4 (2a)).
Verwaltender Partner (MSP) Ein Partner der Partnerstufen Silver, Gold oder Elite, der aufgrund einer Partner-Verknüpfung Tenants eines Inhabers betreut.
Vermittler Ein Unternehmen mit Kundennummer, das CanMe als Vermittler freigeschaltet hat und das für die Benennung durch einen neuen Kunden eine Vermittlungsvergütung erhält (§ 4 (2b)); der Vermittler ist weder Partei noch Vertreter.
Wiederverkäufer (Reseller) Ein Partner der Partnerstufe Reseller, der übertragbare Commitments erwirbt und seinen Kunden zu eigenen Konditionen weiterveräußert (§ 4 (2), § 19a (8)).

§ 4 Vertragsschluss; Vertrieb über Partner

(1) Darstellungen von Produkten auf der Website, in Datenblättern, Preislisten oder Werbematerialien stellen kein bindendes Angebot dar. Ein Vertrag kommt zustande durch Gegenzeichnung eines Bestellscheins, durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Leistung durch CanMe.

(2) Vertrieb über Partner. CanMe vertreibt Produkte auch über Partner. Partner sind
a) verwaltende Partner (MSP), die Tenants ihrer Kunden auf Grundlage einer Partner-Verknüpfung betreuen und für diese Tenants gegenüber CanMe Abrechnungspartei sind (Absatz 2a), und
b) Wiederverkäufer (Reseller), die übertragbare Commitments (§ 19a (8)) von CanMe erwerben und ihren Kunden zu eigenen Konditionen weiterveräußern.
Daneben kann CanMe Vermittler nach Absatz 2b freischalten. Erwirbt der Kunde Leistungen von einem Partner, kommt der Vertrag über diese Leistungen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Partner zustande; CanMe ist an diesem Vertrag nicht beteiligt und schuldet dem Kunden aus ihm nichts. Das Nutzungsrecht an der Software wird dem Kunden gleichwohl unmittelbar von CanMe nach Maßgabe dieser AGB und des EULA eingeräumt. Partner und Vermittler sind nicht bevollmächtigt, im Namen von CanMe Zusicherungen, Garantien, Service Levels, Preise oder abweichende Lizenzbedingungen abzugeben. Die Preise und Bedingungen, die ein Partner seinen Kunden stellt, bestimmt der Partner allein; CanMe gibt Partnern keine Wiederverkaufspreise vor.

(2a) Verwalteter Tenant.
a) Begriff; Vertragsparteien. Ein Tenant ist verwaltet, solange für seinen Inhaber eine aktive Partner-Verknüpfung mit einem verwaltenden Partner besteht. Für einen verwalteten Tenant ist der verwaltende Partner gegenüber CanMe alleiniger Vertragspartner und Schuldner für sämtliche Vergütungen, die den Tenant betreffen: die Verbrauchsabrechnung (§ 19 (2) a)), den Tenant-Preis (§ 19 (2a)), die von ihm abgeschlossenen Commitment-Pläne (§ 19a (8) b)), Hardware (§ 8) und Professional Services (§ 9). Der verwaltende Partner bestellt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Zwischen CanMe und dem Inhaber entsteht aus diesen Bestellungen kein Vergütungsanspruch; Absatz 2 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend.
b) Lizenz; Betriebsverantwortung. Das Nutzungsrecht an der Software für den verwalteten Tenant wird dem Inhaber eingeräumt (§ 6 (1) Satz 2, EULA); der Inhaber ist Lizenznehmer. Die Zahlung der Vergütung durch den verwaltenden Partner ist Leistung eines Dritten (§ 267 BGB) und steht der Zahlung durch den Inhaber gleich. Der verwaltende Partner darf die Software des verwalteten Tenants für den Inhaber administrieren; dies ist Nutzung durch einen vom Inhaber eingesetzten Dritten (§ 7 (3)). Die Betriebsverantwortung nach § 11 und Anlage 2 verbleibt beim Inhaber, soweit er sie nicht durch gesonderten Vertrag auf den verwaltenden Partner überträgt (§ 10); ein solcher Vertrag bindet CanMe nicht.
c) Partner-Verknüpfung; Zustimmung. Die Partner-Verknüpfung kommt zustande, indem ein Team-Admin des Inhabers in myCanMe die Anfrage eines verwaltenden Partners annimmt oder, nach Einladung durch den verwaltenden Partner, dessen Betreuung bei der ersten Anmeldung bestätigt. Mit der Annahme erklärt der Inhaber sein Einverständnis, dass der verwaltende Partner in myCanMe für sämtliche Tenants des Inhabers (i) die Identitäten (Anzahl je Typ), Gates, die gemessene Nutzung, den Lizenzschlüssel, die Commitment-Pläne (Art, Menge, Laufzeit, Daten) und die Support-Tickets einsieht und Tickets für den Tenant eröffnet, und (ii) Tenants, Nutzung, Support-Pakete, Commitment-Pläne und Hardware für den Inhaber bestellt und bezahlt. Der bei der Annahme angezeigte Einwilligungstext wird mit seiner Fassung, dem Zeitpunkt und der handelnden Person protokolliert; der Inhaber kann die Protokollierung in myCanMe einsehen. Eine Annahme durch andere Personen als einen Team-Admin ist ausgeschlossen.
d) Nur ein verwaltender Partner. Ein Inhaber kann zur selben Zeit nur eine aktive Partner-Verknüpfung haben. Eine Anfrage eines weiteren verwaltenden Partners ist erst möglich, wenn die bestehende Partner-Verknüpfung beendet ist.
e) Bestellungen durch den Inhaber. Solange ein Tenant verwaltet ist, gibt der verwaltende Partner die Bestellungen für diesen Tenant ab; eigene Bestellungen des Inhabers für Produktiv-Tenants und für Commitment-Pläne auf verwalteten Tenants sind ausgeschlossen. Testphasen (§ 18) und Commitment-Pläne für Tenants, für die der Inhaber selbst Abrechnungspartei ist, bleiben möglich.
f) Beendigung der Partner-Verknüpfung. Der Inhaber und der verwaltende Partner können die Partner-Verknüpfung in myCanMe jederzeit ohne Einhaltung einer Frist beenden; CanMe kann sie beenden, wenn der Partnervertrag mit dem verwaltenden Partner endet oder der verwaltende Partner die Partnerstufe verliert. Mit der Beendigung endet die Einsicht des verwaltenden Partners in die Tenants des Inhabers mit sofortiger Wirkung; bis zum Übernahmetag nach § 32 (5) sieht er als Abrechnungspartei nur noch die von ihm bezahlten Verträge. Die Abrechnung geht nach § 32 (5) über. Laufende Commitment-Pläne des verwaltenden Partners bleiben bestehen (§ 19a (8) e)).
g) Zahlungsverzug des verwaltenden Partners. Die Rechte von CanMe bei Zahlungsverzug (§ 19 (6), § 32 (3)) bestehen gegenüber dem verwaltenden Partner. Bevor CanMe Leistungen für einen verwalteten Tenant nach § 19 (6) aussetzt oder das Abonnement des verwaltenden Partners für diesen Tenant aus wichtigem Grund kündigt, informiert CanMe den Inhaber in Textform und stellt ihm einen Übernahme-Bestellschein nach § 32 (5) bereit; die Aussetzung oder Kündigung wird frühestens vierzehn (14) Tage nach dieser Information wirksam. Die Lizenz des Inhabers für die bereits bezahlte Lizenzperiode bleibt unberührt (§ 19 (6) Satz 2).

(2b) Vermittler. CanMe kann Unternehmen mit Kundennummer als Vermittler freischalten. Benennt ein neuer Kunde bei seiner ersten Bestellung eines Produktiv-Tenants in myCanMe die Kundennummer eines Vermittlers, zahlt CanMe dem Vermittler nach Maßgabe des Vermittlervertrages eine Vergütung. Gleiches gilt, wenn der Vermittler den Kunden vor dieser Bestellung in myCanMe als Interessenten gemeldet hat, der Kunde keine andere Kundennummer benennt und genau ein Vermittler zuzuordnen ist; CanMe teilt dem Kunden in diesem Fall in Textform mit, welcher Vermittler zugeordnet wurde. Der Vermittler ist weder Partei des Vertrages zwischen CanMe und dem Kunden noch Vertreter, Handelsvertreter oder Erfüllungsgehilfe von CanMe; er ist nicht befugt, Erklärungen für CanMe abzugeben, Preise zuzusagen oder Verträge zu verhandeln. CanMe teilt dem Vermittler zur Berechnung seiner Vergütung den Namen des Kunden, die Rechnungsnummern und die Nettobeträge der vergüteten Rechnungen mit; weitere Informationen über den Kunden, seine Tenants oder seine Nutzung erhält der Vermittler nicht. Mit der Benennung oder der Bestellung nach Satz 3 erklärt sich der Kunde mit dieser Mitteilung einverstanden. Keine Vergütung entsteht bei Benennung in späteren Bestellungen, bei Benennung der eigenen Kundennummer oder der Kundennummer eines mit dem Kunden verbundenen Unternehmens, bei Benennung des verwaltenden Partners des Kunden sowie für Kunden, die am Tag der Benennung bereits Kunde von CanMe sind oder in den vorangegangenen zwölf Monaten waren.

(3) Zusicherungen, Garantien und Beschaffenheitsvereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch CanMe in Textform. Öffentliche Äußerungen, Benchmarks, Roadmaps und Produktankündigungen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.

(4) Vertretungsmacht des Bestellers. Wer für einen Kunden eine Bestellung auslöst, einen Tenant registriert oder einen Commitment-Plan abschließt, erklärt damit, (a) für ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 und nicht als Verbraucher zu handeln und (b) zur Vertretung dieses Unternehmens für das betreffende Geschäft bevollmächtigt zu sein. Handelt der Besteller ohne Vertretungsmacht und verweigert das Unternehmen die Genehmigung, haftet der Besteller CanMe gegenüber persönlich nach § 179 BGB. CanMe ist berechtigt, das Unternehmen nach § 177 Abs. 2 BGB zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern. Die Parteien sind sich einig, dass insbesondere die Nutzung des Tenants durch das Unternehmen (etwa das Anlegen von Nutzungsobjekten) sowie die Zahlung einer Rechnung als Genehmigung der Bestellung durch schlüssiges Verhalten zu werten sind.

(5) CanMe kann Bestellungen — insbesondere Commitment-Pläne ab einem von CanMe festgelegten Volumen — von einer Bestätigung in Textform durch einen weiteren benannten Ansprechpartner oder einen vertretungsberechtigten Unterzeichner des Kunden sowie von einer positiven Bonitätsprüfung abhängig machen.


§ 5 Leistungsmodule

Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Bestellschein und kann eines oder mehrere der folgenden Module umfassen:

  • Modul A — Softwarelizenz (§§ 6, 7)
  • Modul B — Appliances (§ 8)
  • Modul C — Professional Services (§ 9)
  • Modul D — Betriebsübernahme durch CanMe oder einen Partner (§ 10, gesonderter Vertrag erforderlich)

Nicht ausdrücklich beauftragte Module sind nicht geschuldet.


§ 6 Modul A — Einräumung von Nutzungsrechten an der Software

(1) Abonnementlizenz. Vorbehaltlich der Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt CanMe dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im Umfang der vereinbarten Lizenzmetrik in der Kundenumgebung zu installieren und zu nutzen. Die Nutzung ist auf die eigenen internen Geschäftszwecke des Kunden und die Nutzung entsprechend der Dokumentation beschränkt. Bei einem verwalteten Tenant (§ 4 (2a)) und bei Commitment-Plänen, die ein Partner für einen Tenant abschließt (§ 19a (8)), ist Lizenznehmer stets der Inhaber des Tenants; die Zahlung der Vergütung durch den Partner ist Leistung eines Dritten (§ 267 BGB) und steht der Zahlung durch den Kunden gleich.

(2) Verbundene Unternehmen. Die Nutzung durch mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen ist zulässig, wenn diese im Bestellschein benannt sind. Der Kunde haftet für die Einhaltung dieses Vertrages durch diese Unternehmen wie für eigenes Handeln.

(3) Umfang. Das Nutzungsrecht umfasst die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlichen Vervielfältigungen (Installation, Laden in den Arbeitsspeicher, Ablauf, Anzeige) sowie die Erstellung einer angemessenen Anzahl von Sicherungskopien. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht.

(4) Zeitliche Begrenzung. Das Nutzungsrecht ist auf die Laufzeit des jeweiligen Abonnements bzw. Commitment-Plans (§ 19a) beschränkt und endet mit dessen Beendigung oder mit Ablauf der Gültigkeit des Lizenzschlüssels. Unbefristete Lizenzen werden nicht angeboten. Ein Wechsel der Abrechnungspartei (§ 32 (5)) ist keine Übertragung des Nutzungsrechts; das Nutzungsrecht verbleibt beim Inhaber und besteht fort, solange für den Tenant ein Abonnement besteht oder nach § 32 (5) d) zustande kommt.

(5) Territorium. Das Nutzungsrecht gilt weltweit mit Ausnahme derjenigen Staaten und Gebiete, in denen die Nutzung aufgrund von Export-, Sanktions- oder sonstigen zwingenden Rechtsvorschriften unzulässig ist (§ 28).

(6) Eigentum. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. CanMe und ihre Lizenzgeber behalten sämtliche Rechte an der Software, der Dokumentation, an Updates, Upgrades, Patches und allen daraus abgeleiteten Werken.

(7) Rechtliche Einordnung; Ausschluss der Garantiehaftung. Auf die zeitlich befristete Überlassung der Software gegen nutzungsabhängige oder wiederkehrende Vergütung finden die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB Anwendung, auch wenn die Software in der Kundenumgebung betrieben wird. Die verschuldensunabhängige Haftung von CanMe für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner das Selbstbeseitigungsrecht des Kunden nach § 536a Abs. 2 BGB. Die §§ 536b und 536c BGB bleiben unberührt.


§ 7 Modul A — Nutzungsbeschränkungen

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt,

a) die Software über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu übersetzen oder Bearbeitungen davon zu erstellen; b) die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren; § 69e UrhG bleibt unberührt. Vor Maßnahmen nach § 69e UrhG wird der Kunde CanMe die benötigten Schnittstelleninformationen unter Setzung einer angemessenen Frist anfordern; c) die Software oder Lizenzschlüssel zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu veräußern, unterzulizenzieren oder Dritten sonst zugänglich zu machen; d) die Software zur Erbringung von Dienstleistungen für Dritte zu nutzen, insbesondere im Wege von Managed Services, Outsourcing, Service-Bureau-, Hosting- oder SaaS-Angeboten, sofern dies nicht in einem gesonderten Partnervertrag ausdrücklich gestattet ist; die Administration eines verwalteten Tenants durch den verwaltenden Partner des Inhabers (§ 4 (2a) b)) ist keine solche Dienstleistung des Lizenznehmers, sondern Nutzung durch einen vom Inhaber eingesetzten Dritten (Absatz 3); e) Lizenzschlüssel, Nutzungsgrenzen, Lizenzvalidierung, Sicherheitsfunktionen oder sonstige technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, zu deaktivieren oder zu manipulieren; f) Urheberrechts-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsvermerke zu entfernen oder zu verändern; g) die Software zu Zwecken des Wettbewerbsvergleichs, des Benchmarking oder der Entwicklung eines konkurrierenden Produkts zu nutzen oder Ergebnisse solcher Untersuchungen ohne vorherige Zustimmung von CanMe in Textform zu veröffentlichen; h) Penetrationstests, Sicherheitsforschung oder Lasttests an Systemen durchzuführen, die nicht in der Kundenumgebung betrieben werden. Sicherheitsuntersuchungen innerhalb der eigenen Kundenumgebung sind zulässig; Feststellungen sind CanMe nach § 15 (4) zu melden.

(2) Rechtsfolgen bei Überschreitung. Nutzt der Kunde die Software über die vereinbarte Lizenzmetrik hinaus, ist CanMe berechtigt, die Vergütung für die tatsächliche Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Überschreitung nachzuberechnen (§ 17). Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Zurechnung. Der Kunde stellt die Einhaltung dieser Beschränkungen durch alle Nutzer, verbundenen Unternehmen und von ihm eingesetzten Dritten sicher und hat deren Verhalten wie eigenes zu vertreten.


§ 8 Modul B — Appliances

(1) Vertragstyp. Die Lieferung von Appliances erfolgt im Wege des Kaufs (§§ 433 ff. BGB), soweit im Bestellschein nicht ausdrücklich Miete oder Leasing vereinbart ist. Die auf der Appliance vorinstallierte Software wird nach Maßgabe der §§ 6 und 7 lizenziert; ein Eigentumserwerb an der Software findet nicht statt.

(2) Lieferung und Gefahrübergang. Die Lieferung erfolgt im Wege des Direktversands ab Lager des Vorlieferanten von CanMe an die vom Kunden benannte Lieferadresse (Streckengeschäft), sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über (§ 447 BGB). Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

(3) Lieferfristen. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. CanMe steht nicht für die Verfügbarkeit von Bauteilen ihrer Vorlieferanten ein; § 26 (Höhere Gewalt) bleibt unberührt. CanMe wird den Kunden über absehbare Verzögerungen unverzüglich informieren.

(4) Untersuchungs- und Rügepflicht. § 377 HGB findet Anwendung. Der Kunde hat die Appliance unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Transportschäden und offensichtliche Mängel zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Werktagen, in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware insoweit als genehmigt.

(5) Änderungen. CanMe ist berechtigt, Bauteile, Lieferanten oder Fertigungsverfahren zu ändern, soweit die vereinbarte Funktion, Leistung und Sicherheitsanforderungen der Appliance dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(6) Rücksendungen. Rücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von CanMe in Textform und einer RMA-Nummer. Rücksendungen ohne RMA-Nummer werden nicht bearbeitet.

(7) Entsorgung. CanMe kommt den sie nach ihrer jeweiligen Rolle als Vertreiber, Hersteller oder Importeur treffenden Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und dem Verpackungsgesetz (VerpackG) nach. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Appliances nach Nutzungsende ordnungsgemäß zu entsorgen oder einer Rücknahme zuzuführen und Datenträger zuvor sicher zu löschen. Hinweise zur Rückgabe von Altgeräten erhält der Kunde auf Anfrage unter hello@canme.cloud.


§ 9 Modul C — Professional Services

(1) Professional Services (z. B. Design-Workshops, Migrationsunterstützung, Schulungen, Installations- und Konfigurationsunterstützung) werden nur erbracht, wenn sie gesondert beauftragt sind.

(2) Soweit nicht ausdrücklich ein konkreter Erfolg vereinbart ist, schuldet CanMe eine Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB, nicht einen Werkerfolg. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen zuzüglich Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten, sofern kein Festpreis vereinbart ist.

(3) Ist ausnahmsweise ein Werkerfolg vereinbart, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Bereitstellung in Textform unter Angabe konkreter Mängel widerspricht oder das Arbeitsergebnis produktiv nutzt. CanMe wird den Kunden bei Bereitstellung auf diese Rechtsfolge hinweisen.

(4) An Arbeitsergebnissen aus Professional Services (insbesondere Konfigurationen, Skripte, Konzepte, Dokumentationen) räumt CanMe dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für dessen interne Geschäftszwecke ein. Ein Recht zur Weitergabe an Dritte, zur Unterlizenzierung oder zur Nutzung für Leistungen an Dritte wird nicht eingeräumt. CanMe bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Konzepte und wiederverwendbare Bausteine uneingeschränkt weiterzuverwenden.

(5) CanMe schuldet keine Rechts-, Steuer- oder Compliance-Beratung. Aussagen zu regulatorischen Anforderungen (insbesondere NIS-2, KRITIS, IEC 62443, DSGVO) sind unverbindliche technische Einordnungen und ersetzen keine rechtliche Prüfung durch den Kunden.


§ 10 Modul D — Betrieb durch CanMe oder einen Partner

(1) Der Betrieb von Komponenten des CAN durch CanMe oder einen Partner von CanMe („Managed Operation") ist nicht Gegenstand dieser AGB.

(2) Eine Managed Operation bedarf eines gesonderten Vertrages, der insbesondere Leistungsumfang, Verfügbarkeitszusagen, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Standorte der Verarbeitung, Eskalationswege, Zutritts- und Zugriffsrechte, Vergütung sowie eine ergänzende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung regelt.

(3) Solange kein solcher Vertrag geschlossen ist, verbleibt die Betriebsverantwortung vollständig beim Kunden (§ 11). Aus Unterstützungsleistungen, Fernzugriffen im Rahmen des Supports oder aus Empfehlungen von CanMe folgt keine Übernahme der Betriebsverantwortung.


§ 11 Betriebsverantwortung des Kunden

(1) Der Kunde errichtet und betreibt das CAN eigenverantwortlich. Die Verteilung der Verantwortlichkeiten ergibt sich abschließend aus Anlage 2 (Verantwortungsmatrix). Ergänzend gilt:

(2) In die alleinige Verantwortung des Kunden fallen insbesondere:

a) Bereitstellung, Absicherung und Wartung der Kundenumgebung einschließlich Server, Virtualisierung, Betriebssysteme, Speicher und Netze; b) Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Internetanbindung, der erforderlichen Bandbreite sowie der für den Betrieb notwendigen Firewall-, NAT- und Routingfreigaben nach Maßgabe der Dokumentation; c) Stromversorgung, Klimatisierung, physische Sicherheit und Zutrittskontrolle der Standorte, an denen Appliances betrieben werden; d) Zeitsynchronisation (NTP), Namensauflösung (DNS) und Zertifikatsmanagement, soweit nicht durch die Software bereitgestellt; e) Anbindung und Betrieb des Identitätsanbieters sowie Verwaltung von Identitäten, Gruppen, Rollen und Zugriffsrichtlinien; f) Konfiguration, Test und Freigabe von Zugriffsrichtlinien sowie deren fachliche Richtigkeit; g) Datensicherung, Wiederherstellungskonzepte und Notfallvorsorge, insbesondere die Sicherung von Konfigurationen, Schlüsselmaterial und Zertifikaten; h) Protokollierung, Überwachung, Alarmierung sowie Anbindung an SIEM- oder SOC-Systeme; i) rechtzeitiges Testen und Einspielen der von CanMe bereitgestellten Updates und Sicherheitspatches; j) Kapazitätsplanung, Hochverfügbarkeits- und Redundanzkonzepte; k) Einhaltung aller den Kunden treffenden regulatorischen Anforderungen, insbesondere aus NIS-2/BSIG, KRITIS-Recht, DSGVO, Branchen- und Aufsichtsrecht.

(3) Schlüsselmaterial. Der Kunde ist für die sichere Verwahrung, Sicherung und Wiederherstellbarkeit sämtlichen Schlüsselmaterials, sämtlicher Identitäten und sämtlicher Wiederherstellungsgeheimnisse verantwortlich. CanMe verfügt bauartbedingt nicht über die Möglichkeit, verlorenes Schlüsselmaterial des Kunden wiederherzustellen. Der Verlust von Schlüsselmaterial kann zum vollständigen und endgültigen Verlust des Zugriffs auf das CAN führen. CanMe haftet nicht für Schäden aus dem Verlust von Schlüsselmaterial, soweit dieser nicht von CanMe zu vertreten ist.

(4) Kommt der Kunde seinen Pflichten nach diesem § 11 nicht nach, ruhen die entsprechenden Leistungspflichten von CanMe, soweit die Leistungserbringung dadurch behindert wird. Entstehende Mehraufwände kann CanMe nach den jeweils gültigen Sätzen berechnen.


§ 12 Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt CanMe die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner und Systemumgebungen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Der Kunde benennt einen fachkundigen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis sowie einen technischen Ansprechpartner für den Betrieb des CAN.

(3) Der Kunde meldet Mängel, Störungen und sicherheitsrelevante Vorfälle unverzüglich in der in Anlage 3 vorgesehenen Form und stellt die zur Diagnose erforderlichen Informationen (insbesondere Versionsstände, Konfigurationsauszüge, Protokolldaten) bereit.

(4) Fernzugriffe von CanMe auf Systeme des Kunden erfolgen ausschließlich auf Veranlassung und unter Kontrolle des Kunden, über vom Kunden freigegebene Wege und nur im zur Störungsbehebung erforderlichen Umfang.


§ 13 Verfügbarkeit

(1) CanMe schuldet keine Verfügbarkeit des CAN. Das CAN wird vom Kunden betrieben; Verfügbarkeit, Leistung, Latenz und Fehlertoleranz hängen maßgeblich von der Kundenumgebung, der Internetanbindung des Kunden und Leistungen Dritter ab, auf die CanMe keinen Einfluss hat.

(2) Verfügbarkeitszusagen bestehen nur, soweit sie in einer gesonderten SLA für von CanMe betriebene Komponenten ausdrücklich vereinbart sind.

(3) Von CanMe betriebene Nebendienste (z. B. Lizenzvalidierungs-, Update- oder Registrierungsdienste) werden mit branchenüblicher Sorgfalt bereitgestellt. CanMe wird die Software so gestalten, dass eine vorübergehende Nichterreichbarkeit dieser Dienste den laufenden Betrieb des CAN nicht unterbricht; Einzelheiten und Karenzzeiten ergeben sich aus Anlage 4.


§ 14 Support, Wartung, Updates und Produktlebenszyklus

(1) Updates. Während eines aktiven, bezahlten Abonnements eines Tenants (Verbrauchsabrechnung oder Commitment-Plan, unabhängig vom gewählten Support-Paket) stellt CanMe fortlaufend Updates der Software bereit, einschließlich Sicherheitsupdates und funktionaler Updates. Die Installation obliegt dem Kunden (Absatz 5; § 11 Abs. 2 lit. i)).

(1a) Support. Die Bearbeitung von Störungsmeldungen und Anfragen (Support) richtet sich nach dem je Tenant gewählten Support-Paket (Best Effort, Basic oder Enterprise) gemäß Anlage 3. Support setzt ein aktives, bezahltes Abonnement und den Betrieb der Software entsprechend der Dokumentation voraus. Das Support-Paket Best Effort umfasst keine Support-Zusagen, insbesondere keine Reaktions- oder Servicezeiten; der Kunde ist auf Selbsthilfe (Dokumentation, Community) verwiesen. Best Effort betrifft ausschließlich den Support; Commitment-Pläne (§ 19a) können auch für Tenants mit Best Effort abgeschlossen werden. Best Effort steht nur für Tenants mit bis zu einhundert (100) Identitäten (einschließlich Geräte-Identitäten nach § 19b (4a) c)) zur Verfügung. Ab achtzig (80) Identitäten in einem Kalendermonat erhält der Kunde eine Vorwarnung per E-Mail. Überschreitet ein Tenant in einem Kalendermonat einhundert (100) Identitäten, informiert CanMe den Kunden und stellt den Tenant zum Ersten des folgenden Kalendermonats auf das Support-Paket Basic um; Einzelheiten regelt Anlage 3.

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, unterstützt CanMe die jeweils aktuelle Hauptversion (N) sowie die unmittelbar vorhergehende Hauptversion (N-1).

(3) Nicht vom Support umfasst sind insbesondere: die Kundenumgebung, Software und Dienste Dritter, nicht freigegebene Änderungen an der Software, Störungen infolge unterlassener Updates sowie Störungen infolge einer Nutzung außerhalb der Dokumentation.

(4) Sicherheitsupdate-Zeitraum (Produktlebenszyklus). Unabhängig vom gewählten Support-Paket und von dessen Reaktionszeiten stellt CanMe für jedes Produkt Sicherheitsupdates für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren ab dem Inverkehrbringen der jeweiligen Produktversion bereit (gesetzlich veranlasste Produktpflege, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/2847). Der jeweils maßgebliche Zeitraum wird in Anlage 3 produktbezogen veröffentlicht; das Ende wird mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwölf (12) Monaten angekündigt. Die kommerziellen Support-Pakete (Ticketbearbeitung, Reaktionszeiten) regelt ausschließlich Anlage 3.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, von CanMe bereitgestellte Sicherheitsupdates innerhalb eines der Kritikalität angemessenen Zeitraums, bei als kritisch eingestuften Updates innerhalb von dreißig (30) Tagen, einzuspielen. Unterlässt der Kunde dies, entfallen für hierdurch verursachte Störungen Gewährleistungs- und Supportansprüche.

(6) CanMe darf die Software fortentwickeln und anpassen. Wesentliche Funktionen, die Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind, dürfen während der Laufzeit eines Abonnements nicht ersatzlos entfallen. Bei einer wesentlichen nachteiligen Änderung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach § 34 (3) zu.


§ 15 Sicherheit; Schwachstellenmanagement

(1) CanMe entwickelt und pflegt die Software nach einem dokumentierten sicheren Entwicklungsprozess und unterhält ein Verfahren zur Behandlung von Schwachstellen.

(2) CanMe unterhält eine koordinierte Schwachstellenoffenlegung. Meldungen sind zu richten an security@canme.cloud; Einzelheiten und Schlüsselmaterial sind unter https://www.canme.cloud/de/security veröffentlicht.

(3) CanMe informiert den Kunden über sicherheitsrelevante Schwachstellen der Software, die dessen Installation betreffen, sowie über verfügbare Abhilfemaßnahmen, über die in Anlage 3 benannten Kanäle. Der Kunde ist verpflichtet, für die Erreichbarkeit der von ihm benannten Sicherheitskontakte zu sorgen.

(4) Der Kunde informiert CanMe unverzüglich über ihm bekannt gewordene Schwachstellen oder Sicherheitsvorfälle, die die Software oder Appliances betreffen, und behandelt entsprechende Informationen bis zur abgestimmten Veröffentlichung vertraulich.

(5) CanMe stellt auf Anforderung eine Softwarestückliste (SBOM) in einem gängigen maschinenlesbaren Format bereit. Die SBOM gilt als vertrauliche Information im Sinne des § 29.


§ 16 Telemetrie, Lizenzvalidierung und Produktdaten

(1) Die Software kann mit Systemen von CanMe kommunizieren, um Lizenzen zu validieren, Abonnementstatus zu prüfen, Sicherheitshinweise und Updates bereitzustellen sowie aggregierte Nutzungs- und Fehlerdaten zu übermitteln.

(2) CanMe erhebt über die Telemetrie keine Inhalte des Netzwerkverkehrs des Kunden. Art, Umfang, Zweck, Speicherdauer und Übermittlungsfrequenz der Telemetriedaten sowie die Möglichkeiten zu deren Einschränkung ergeben sich aus Anlage 4. Anlage 4 dient zugleich der Information über die durch das Produkt erzeugten Daten und deren Zugänglichkeit.

(3) Konnektivitätserfordernis. Der Core benötigt für Lizenzvalidierung, Updates und Betrieb eine Internetverbindung zu den in Anlage 4 benannten Diensten von CanMe; die Bereitstellung dieser Verbindung obliegt dem Kunden (§ 11 Abs. 2 lit. b)). Ein Betrieb in abgeschotteten Umgebungen (Air-Gap) ist nicht Gegenstand dieser AGB und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Funktionen der Lizenzvalidierung zu deaktivieren oder zu umgehen, soweit CanMe dies nicht ausdrücklich gestattet.

(4) Soweit Telemetriedaten oder Supportleistungen personenbezogene Daten betreffen, gilt § 30 und die AVV (Anlage 6).

(5) CanMe ist berechtigt, aus Telemetriedaten gewonnene aggregierte und anonymisierte Auswertungen, die keinen Rückschluss auf den Kunden oder einzelne Personen zulassen, zeitlich unbeschränkt zur Produktverbesserung, Kapazitätsplanung und Statistik zu nutzen.


§ 17 Lizenznachweis und Prüfrecht

(1) Der Kunde führt Aufzeichnungen über die tatsächliche Nutzung der Software im Verhältnis zur vereinbarten Lizenzmetrik und bewahrt diese für die Vertragslaufzeit zuzüglich zwei (2) Jahren auf.

(2) CanMe kann höchstens einmal je Zwölfmonatszeitraum die Einhaltung der Lizenzbestimmungen überprüfen. CanMe wird zunächst eine Selbstauskunft des Kunden in Textform anfordern. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nach Ankündigung mit einer Frist von mindestens dreißig (30) Tagen, während der üblichen Geschäftszeiten und unter größtmöglicher Schonung des Geschäftsbetriebs des Kunden.

(3) Ergibt die Prüfung eine Überschreitung der Lizenzmetrik, erwirbt der Kunde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Lizenzen zu den zum Zeitpunkt der Überschreitung gültigen Listenpreisen, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Überschreitung.

(4) Übersteigt die festgestellte Überschreitung fünf Prozent (5 %) der lizenzierten Menge, trägt der Kunde die angemessenen Kosten der Prüfung.

(5) Prüfungen erfolgen unter Wahrung der Vertraulichkeit (§ 29) und der Sicherheitsanforderungen des Kunden. Ein Zugriff auf produktive Daten des Kunden findet nicht statt.


§ 18 Testphasen und Proof of Concept

(1) Testlizenzen werden über das CanMe-Portal (myCanMe) bereitgestellt. Die Laufzeit beträgt dreißig (30) Tage ab Bereitstellung. Eine Verlängerung der Testphase sowie eine erneute Testphase für denselben Tenant sind ausgeschlossen. Abweichende Proof-of-Concept-Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zusage von CanMe in Textform. Ein verwaltender Partner kann in myCanMe Testphasen für Inhaber bereitstellen, mit denen eine Partner-Verknüpfung besteht; die je Inhaber geltenden Grenzen für Testphasen gelten auch dann, und das Nutzungsrecht während der Testphase steht dem Inhaber zu.

(2) Während der Testphase ist die Nutzung ausschließlich zur internen Evaluierung gestattet. Jede produktive, kommerzielle oder Dritten dienende Nutzung ist untersagt.

(3) Für unentgeltlich bereitgestellte Leistungen gilt: Die Software wird ohne Gewährleistung und ohne Verfügbarkeits- oder Supportzusage bereitgestellt. CanMe haftet insoweit nur nach § 25 (1) sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(4) Die Testphase kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem (1) Tag in Textform beendet werden. Nach Ablauf der Testphase hat der Kunde die Nutzung einzustellen und sämtliche Kopien zu löschen; auf Anforderung bestätigt er dies in Textform.

(5) Wird die Testphase durch einen Partner von CanMe bereitgestellt oder in dessen Infrastruktur betrieben, gelten ergänzend die Bedingungen des Partners für die von ihm bereitgestellte Infrastruktur; das Nutzungsrecht an der Software richtet sich ausschließlich nach diesem § 18.


§ 19 Vergütung, Abrechnungsmodelle, Zahlung

(1) Es gelten die im Bestellschein vereinbarten Preise, im Übrigen die jeweils aktuelle, in myCanMe abrufbare Preisliste (Anlage 7). Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Versand-, Verpackungs- und Nebenkosten.

(2) Abrechnungsmodelle. Die Nutzung der Software wird nach einem der folgenden Modelle vergütet; die Modelle können je Bestellschein kombiniert werden:

a) Verbrauchsabrechnung (Pay-as-you-go). Die Vergütung bemisst sich nach der tatsächlichen Nutzung im jeweiligen Abrechnungsmonat zu den zu Beginn dieses Monats gültigen Listenpreisen und wird monatlich nachschüssig abgerechnet. Für die Nutzungsmessung gilt § 19b.

b) Commitment-Plan. Der Kunde verpflichtet sich für eine Laufzeit von einem (1), drei (3) oder fünf (5) Jahren zur Abnahme eines im Bestellschein festgelegten Nutzungsvolumens je Abrechnungszeitraum zu einem vergünstigten Preis. Einzelheiten regelt § 19a.

(2a) Tenant-Preis. Zusätzlich zur nutzungsabhängigen Vergütung nach Absatz 2 fällt je aktivem Tenant monatlich der Preis des für diesen Tenant gewählten Support-Pakets (Best Effort, Basic oder Enterprise; § 14 (1a), Anlage 3) gemäß Preisliste (Anlage 7) an (Tenant-Preis). Der Tenant-Preis ist nicht Gegenstand von Commitment-Plänen; Nachlässe, insbesondere Commitment- und Partnernachlässe, gelten für ihn nicht. Er wird für den jeweiligen Kalendermonat monatlich nachschüssig abgerechnet; die Rechnung weist den Kalendermonat als Leistungszeitraum aus, Leistungszeitpunkt ist der letzte Tag dieses Monats.

(2b) Partnerkonditionen. Nachlässe für Partner (Partnerstufen gemäß Partnervertrag) gelten ausschließlich für Identitäten und Gates in der Verbrauchsabrechnung und in Commitment-Plänen. Sie gelten nicht für den Tenant-Preis (Absatz 2a), für Support, für Hardware und für Professional Services; diese werden Partnern zu Listenpreisen berechnet. Der im Bestellschein ausgewiesene Nachlass ist für die Laufzeit des jeweiligen Commitment-Plans festgeschrieben (§ 19a (2)); eine spätere Änderung der Partnerstufe wirkt nur auf neue Bestellungen. Partner bestimmen ihre Preise gegenüber ihren Kunden selbst (§ 4 (2)).

(3) Zahlungsweise. Vergütungen aus Commitment-Plänen sind nach Wahl des Kunden im Bestellschein a) monatlich, b) jährlich im Voraus oder c) für die gesamte Laufzeit im Voraus zu zahlen; der Preis je Einheit und Monat ist für alle drei Zahlungsweisen gleich. Verbrauchsabrechnungen werden monatlich nachschüssig fällig. Hardware wird bei Lieferung berechnet.

(4) Die Zahlungsfrist beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, einundzwanzig (21) Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Einwendungen gegen Rechnungen, einschließlich Einwendungen gegen die Nutzungsmessung, sind innerhalb von sechs (6) Wochen ab Zugang in Textform zu erheben. Die Rechte des Kunden nach Ablauf dieser Frist bleiben unberührt; die Frist begründet keine Genehmigungsfiktion.

(6) Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als dreißig (30) Tage in Verzug, kann CanMe nach vorheriger Ankündigung und erfolgloser Nachfristsetzung von vierzehn (14) Tagen Support- und Update-Leistungen aussetzen sowie die Verlängerung des Lizenzschlüssels verweigern. Die Aussetzung darf nicht dazu führen, dass bereits installierte und aktivierte Komponenten während der laufenden, bezahlten Lizenzperiode funktionsunfähig werden.

(7) Preisanpassung — nur Verbrauchsabrechnung. CanMe kann die Listenpreise für die Verbrauchsabrechnung mit Wirkung für zukünftige Abrechnungsmonate anpassen. Die Anpassung ist dem Kunden mindestens zwei (2) Monate vor Wirksamwerden in Textform anzukündigen. Dem Kunden steht das Recht zu, die Verbrauchsabrechnung jederzeit gemäß § 32 (1) a) zu beenden. Für Commitment-Pläne gilt ausschließlich die Preisgarantie nach § 19a (2); eine Preisanpassung während der Commitment-Laufzeit findet nicht statt.

(8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.


§ 19a Commitment-Pläne

(1) Gegenstand. Mit einem Commitment-Plan verpflichtet sich der Kunde verbindlich zur Abnahme des im Bestellschein festgelegten Nutzungsvolumens für die gewählte Laufzeit (1, 3 oder 5 Jahre). Im Gegenzug gewährt CanMe die im Bestellschein ausgewiesenen vergünstigten Preise.

(2) Preisgarantie. Die im Bestellschein für einen Commitment-Plan vereinbarten Preise sind für die gesamte Laufzeit des Commitment-Plans festgeschrieben. Preisanpassungen, Änderungen der Preisliste und Änderungen der Lizenzmetrik wirken nicht auf laufende Commitment-Pläne. Jeder Commitment-Plan behält seine vereinbarten Preise und seine Laufzeit für seine gesamte Laufzeit; eine Aufstockung (Absatz 3) und eine Verschiebung (Absatz 3a) ändern hieran nichts. Hinzukommende Einheiten werden zu dem für den aufnehmenden Plan vereinbarten Preis je Einheit berechnet.

(3) Mehrnutzung (Overage); Aufstockung. Übersteigt die tatsächliche Nutzung eines Tenants das diesem Tenant zugeordnete committete Volumen, wird die Mehrnutzung zu den jeweils gültigen Listenpreisen der Verbrauchsabrechnung monatlich nachschüssig abgerechnet (§ 19b). Der Kunde kann einen laufenden Commitment-Plan jederzeit um weitere Einheiten aufstocken, insbesondere um bisher in der Verbrauchsabrechnung genutzte Identitäten oder Gates. Die Aufstockung wird zum Ersten des auf ihre Vereinbarung folgenden Kalendermonats wirksam (Wirksamkeitstag); sie ist nur möglich, wenn der Plan über den Wirksamkeitstag hinaus läuft. Der laufende Kalendermonat bleibt unverändert: Die zusätzlichen Einheiten sind in diesem Monat noch nicht committet, Nutzung über das committete Volumen hinaus wird für diesen Monat weiter als Verbrauchsabrechnung berechnet (§ 19b (3)); eine anteilige Berechnung für den laufenden Monat erfolgt nicht. Ab dem Wirksamkeitstag sind die zusätzlichen Einheiten Bestandteil dieses Commitment-Plans und enden mit ihm; sie werden zu dem für diesen Commitment-Plan vereinbarten Preis je Einheit in dessen Zahlungsweise (§ 19 (3)) berechnet. Ist der Plan jährlich oder für die gesamte Laufzeit im Voraus zu zahlen, werden die zusätzlichen Einheiten für die ab dem Wirksamkeitstag verbleibenden vollen Kalendermonate des laufenden, im Voraus berechneten Abrechnungszeitraums des Plans anteilig und danach gemeinsam mit dem Plan berechnet. Eine Verringerung des committeten Volumens während der Laufzeit ist ausgeschlossen, ausgenommen durch eine Verschiebung nach Absatz 3a. Der Abschluss weiterer, selbständiger Commitment-Pläne (Absatz 5) bleibt unberührt.

(3a) Verschiebung in einen längeren Commitment-Plan. Der Kunde kann in myCanMe jederzeit eine beliebige Anzahl committeter Einheiten (Identitäten oder Gates) aus einem laufenden Commitment-Plan (abgebender Plan) in einen anderen laufenden Commitment-Plan desselben Tenants für dieselbe Art von Nutzungsobjekten mit längerer Laufzeit (aufnehmender Plan) verschieben (aus einem Plan mit einem (1) Jahr Laufzeit in einen Plan mit drei (3) oder fünf (5) Jahren, aus einem Plan mit drei (3) Jahren in einen Plan mit fünf (5) Jahren), sofern der aufnehmende Plan nicht vor dem abgebenden Plan endet. Laufzeit, Laufzeitende und vereinbarte Preise beider Pläne bleiben unverändert. Die Verschiebung wird zum Ersten des auf ihre Vereinbarung folgenden Kalendermonats wirksam (Wirksamkeitstag); im laufenden Kalendermonat verbleiben die Einheiten im abgebenden Plan und werden dort angerechnet und berechnet. Eine Verschiebung aus einem Plan, der nicht über den Wirksamkeitstag hinaus läuft (insbesondere in seinem letzten Laufzeitmonat), ist ausgeschlossen; der Kunde kann in diesem Fall stattdessen den längeren Plan nach Absatz 3 aufstocken. Ab dem Wirksamkeitstag scheiden die verschobenen Einheiten aus dem abgebenden Plan aus und werden Bestandteil des aufnehmenden Plans; sie werden dort wie Einheiten einer Aufstockung nach Absatz 3 berechnet (zu dem für den aufnehmenden Plan vereinbarten Preis je Einheit in dessen Zahlungsweise, bei Zahlung im Voraus anteilig für die ab dem Wirksamkeitstag verbleibenden vollen Kalendermonate seines laufenden Abrechnungszeitraums). Ist für die verschobenen Einheiten im abgebenden Plan bereits Vergütung für Kalendermonate ab dem Wirksamkeitstag berechnet (Zahlung jährlich oder für die gesamte Laufzeit im Voraus), wird der auf die ab dem Wirksamkeitstag verbleibenden vollen Kalendermonate des laufenden Abrechnungszeitraums des abgebenden Plans entfallende Betrag zu dem für den abgebenden Plan vereinbarten Preis je Einheit gutgeschrieben und auf die nächste Rechnung und, soweit diese nicht ausreicht, auf die folgenden Rechnungen angerechnet; eine Auszahlung erfolgt nicht. Bei monatlicher Zahlungsweise werden die verschobenen Einheiten im abgebenden Plan ab dem Wirksamkeitstag nicht mehr berechnet. Verbleiben im abgebenden Plan keine Einheiten, endet er mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Wirksamkeitstag. Eine Verschiebung in einen Commitment-Plan mit kürzerer oder gleicher Laufzeit oder zurück in die Verbrauchsabrechnung ist ausgeschlossen.

(4) Mindernutzung. Nicht in Anspruch genommenes committetes Volumen verfällt mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums ersatzlos. Ein Anspruch auf Erstattung, Gutschrift oder Verrechnung besteht nicht. Die Vergütungspflicht für das committete Volumen besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung; sie ist der Gegenwert der Preisgarantie und der Rabattierung nach Absatz 2.

(5) Tenant-Bindung; Kombination. Commitment-Pläne werden im Bestellschein einem bestimmten Tenant zugeordnet und gelten nur für diesen. Eine Übertragung von Commitment-Plänen auf andere Tenants, andere Kunden oder Rechtsnachfolger bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Mehrere selbständige Commitment-Pläne mit gleichen oder unterschiedlichen Laufzeiten je Tenant sowie die Kombination mit Verbrauchsabrechnung sind zulässig; die Anrechnung regelt § 19b (3). Die Verschiebung committeter Einheiten zwischen Commitment-Plänen desselben Tenants regelt Absatz 3a.

(6) Bindung. Commitment-Pläne sind während ihrer Laufzeit ordentlich nicht kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 32 (3)) sowie die Sonderkündigungsrechte nach §§ 14 (6), 26 (3) und 34 (3) bleiben unberührt; in diesen Fällen werden im Voraus gezahlte, auf den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung entfallende Vergütungen anteilig erstattet. Eine Aufstockung nach Absatz 3 ist keine Kündigung. Eine Verschiebung nach Absatz 3a ist keine Kündigung; der abgebende Plan bleibt im Übrigen unverändert.

(7) Laufzeitende. Mit Ablauf eines Commitment-Plans wird die weitere Nutzung als Verbrauchsabrechnung nach § 19 (2) a) zu den dann gültigen Listenpreisen fortgeführt, sofern die Parteien nicht zuvor einen Anschluss-Commitment-Plan vereinbaren. Ein Anschluss-Commitment-Plan ist ein neuer, selbständiger Commitment-Plan. Er kann bereits während der Laufzeit des auslaufenden Plans im Voraus gebucht werden und beginnt dann unmittelbar mit dessen Ende; für ihn gelten die bei seiner Buchung gültigen Konditionen (Anlage 7), auch wenn sich diese bis zu seinem Beginn ändern. Eine Verlängerung der Laufzeit eines laufenden Commitment-Plans findet nicht statt. Der Kunde wird spätestens drei (3) Monate vor Laufzeitende auf das bevorstehende Ende hingewiesen.

(8) Commitment-Pläne von Partnern.
a) Grundsatz. Ein Partner kann Commitment-Pläne für Tenants abschließen, deren Inhaber er nicht ist: als verwaltender Partner für einen verwalteten Tenant (lit. b) oder als übertragbares Commitment ohne Zuordnung zu einem Tenant (lit. c). In beiden Fällen ist der Partner Kunde im Sinne dieses § 19a: Er schuldet die Vergütung in der von ihm gewählten Zahlungsweise (§ 19 (3)) zu seinen Partnerkonditionen (§ 19 (2b)), er allein kann den Plan aufstocken (Absatz 3) oder Einheiten verschieben (Absatz 3a), und ihn treffen die Folgen der Mindernutzung (Absatz 4). Der Inhaber des Tenants kann einen solchen Plan nicht ändern, nicht kündigen und nicht übernehmen; er sieht ihn nach § 19b (1).
b) Commitment-Plan des verwaltenden Partners. Ein verwaltender Partner ordnet den Plan im Bestellschein einem verwalteten Tenant zu. Der Plan bleibt diesem Tenant auch dann zugeordnet, wenn die Partner-Verknüpfung endet (lit. e).
c) Übertragbares Commitment. Ein übertragbares Commitment wird ohne Tenant abgeschlossen. Seine Laufzeit beginnt an dem vom Partner im Bestellschein gewählten Ersten eines Kalendermonats (laufender oder folgender Kalendermonat) und läuft von dort die gewählte Laufzeit; die Vergütung ist ab diesem Beginn in der gewählten Zahlungsweise geschuldet, unabhängig davon, ob und wann das Commitment einem Tenant zugeordnet wird. Der Partner ordnet das Commitment einem Produktiv-Tenant zu, indem er in myCanMe dessen Tenant-ID angibt; die Zuordnung wird wirksam, wenn ein Team-Admin des Inhabers oder — bei einem verwalteten Tenant — des verwaltenden Partners sie in myCanMe annimmt. Bis zur Annahme ist das Commitment keinem Tenant zugeordnet; eine Ablehnung oder das Ausbleiben der Annahme lässt das Commitment unzugeordnet. Ab dem auf die Annahme folgenden Tag wird das committete Volumen auf die Nutzung des Tenants angerechnet (§ 19b (3)); für Zeiträume ohne Zuordnung besteht kein Anspruch auf Erstattung, Gutschrift, Verrechnung oder Nachholung (Absatz 4). Ein übertragbares Commitment kann nur einem Tenant zugeordnet werden, nicht auf einen anderen Partner übertragen werden, und eine angenommene Zuordnung kann nicht aufgehoben werden. Aufstockungen nach Absatz 3 setzen voraus, dass das Commitment einem Tenant zugeordnet ist, und wirken auch gegenüber dem Inhaber ohne erneute Annahme.
d) Wirkung der Annahme für den Inhaber. Mit der Annahme einer Zuordnung stimmt der Inhaber (oder sein verwaltender Partner für ihn) der Zuordnung des Commitment-Plans zu seinem Tenant zu; die Vereinbarung nach Absatz 5 Satz 2 und die Zustimmung nach § 35 (1) gelten damit als erteilt (§ 35 (1) Satz 3). Der Inhaber erwirbt aus dem Commitment-Plan keinen Anspruch gegen CanMe. Die Mehrnutzung des Tenants über das committete Volumen hinaus (Absatz 3) und der Tenant-Preis (§ 19 (2a)) werden weiterhin der Abrechnungspartei des Tenants berechnet, bei einem verwalteten Tenant zu den Partnerkonditionen des verwaltenden Partners, sonst zu Listenpreisen. Preise, Zahlungsweise und Rechnungen des Partners werden dem Inhaber nicht mitgeteilt (§ 19b (1)); CanMe schuldet dem Inhaber keine Auskunft hierüber. Das Verhältnis zwischen dem Partner und dem Inhaber, insbesondere der Preis, den der Partner dem Inhaber berechnet, ist nicht Gegenstand des Vertrages mit CanMe (§ 4 (2)).
e) Fortbestand. Der Commitment-Plan eines Partners läuft unabhängig vom Bestand einer Partner-Verknüpfung bis zu seinem Laufzeitende und bleibt dem Tenant zugeordnet; der Partner bleibt Schuldner und zur Aufstockung berechtigt. Endet der Plan, wird die weitere Nutzung des Tenants als Verbrauchsabrechnung zu den dann gültigen Preisen der Abrechnungspartei fortgeführt (Absatz 7). Wird der Tenant vor dem Laufzeitende gelöscht, beendet oder an eine andere Abrechnungspartei übergeben, bleibt die Vergütungspflicht des Partners bestehen (Absatz 4).
f) Hinweise; vorzeitiges Ende. CanMe weist den Partner nach Absatz 7 auf das bevorstehende Laufzeitende hin; der Inhaber erhält einen Hinweis ohne Preisangaben. Kündigt CanMe den Commitment-Plan eines Partners aus wichtigem Grund (§ 32 (3)) oder endet er aus anderen Gründen vorzeitig, informiert CanMe den Inhaber in Textform; ab dem Ende der Anrechnung wird der Tenant nach Absatz 7 abgerechnet. Ansprüche des Inhabers wegen des vorzeitigen Endes richten sich allein gegen den Partner.


§ 19b Nutzungsmessung und Anrechnung

(1) Messung. Die Nutzung wird von der Software täglich je Tenant erfasst und an CanMe gemeldet. Die gemessene Nutzung ist für den Kunden in Echtzeit in CANSOLE einsehbar; die Nutzungsmessung wird dort protokolliert, und diese Protokolle dienen als Nachweis der abgerechneten Nutzung. Preise, Zahlungsweisen, Commitment-Stände und Rechnungen sind in myCanMe für die Abrechnungspartei des jeweiligen Vertrages einsehbar. Der Inhaber eines Tenants sieht für Commitment-Pläne, die ein Partner für seinen Tenant abgeschlossen hat (§ 19a (8)), und für die Verbrauchsabrechnung eines verwalteten Tenants ausschließlich Art, Menge, Laufzeit und Daten sowie den Namen des Partners, nicht jedoch Preise, Zahlungsweise oder Rechnungen. Ein Partner, dessen übertragbares Commitment einem Tenant zugeordnet ist oder zugeordnet werden soll, sieht von diesem Tenant ausschließlich die Tenant-ID. Der verwaltende Partner eines verwalteten Tenants sieht die in § 4 (2a) c) genannten Daten. Vermittler sehen keine Daten des Kunden (§ 4 (2b)). Nutzungsobjekte sind die in Anlage 1 definierten Einheiten (insbesondere Identitäten und Gates).

(2) Abrechnungsgrundsatz. Ein Nutzungsobjekt gilt für einen Abrechnungsmonat als genutzt und wird berechnet, wenn es in diesem Monat zu irgendeinem Zeitpunkt im Tenant angelegt oder vorhanden war; auf die Dauer des Vorhandenseins kommt es nicht an (angelegt = genutzt = abgerechnet). Ein im Folgemonat nicht mehr vorhandenes Nutzungsobjekt wird für den Folgemonat nicht berechnet. Änderungen der Nutzung wirken sich damit automatisch auf die Abrechnung des jeweiligen Monats aus, ohne dass es einer Vertragsänderung bedarf.

(3) Anrechnungsreihenfolge. Die je Tenant gemessene Monatsnutzung wird zunächst auf die diesem Tenant zugeordneten committeten Volumina angerechnet (bei mehreren Plänen beginnend mit dem Plan mit dem frühesten Laufzeitende); die verbleibende Nutzung wird als Verbrauchsabrechnung nach § 19 (2) a) berechnet. Beispiel: 1.000 genutzte Identitäten bei einem Commitment über 600 Identitäten ergeben 600 Identitäten zu Commitment-Konditionen (Zahlung monatlich, jährlich im Voraus oder für die gesamte Laufzeit im Voraus gemäß Bestellschein) und 400 Identitäten zu PAYG-Listenpreisen, monatlich nachschüssig.

(4a) Zählregeln. Für die Nutzungsmessung gilt, vorbehaltlich abweichender Regelungen in Anlage 1: a) Berechnet wird jede im Abrechnungsmonat im Tenant bereitgestellte (deployed) Identität und jedes bereitgestellte Gate; auf Aktivität, Anmeldung oder Datenverkehr kommt es nicht an (Absatz 2). b) Ein als Hochverfügbarkeitspaar (HA-Paar) betriebenes Gate wird als ein (1) Gate berechnet. c) Ein mit dem Tenant verbundener Link wird als eine (1) Geräte-Identität berechnet; der Erwerb der Link-Hardware selbst richtet sich nach Modul B (§ 8). d) Gruppen werden nicht berechnet. e) Mesh-Komponenten werden derzeit nicht berechnet. CanMe behält sich vor, für Mesh-Komponenten oder andere bislang unentgeltliche Komponenten künftig eine Vergütung einzuführen; eine solche Einführung gilt als Preisanpassung nach § 19 (7) (Ankündigung mindestens zwei (2) Monate im Voraus, Wirkung nur für die Verbrauchsabrechnung künftiger Abrechnungsmonate). Laufende Commitment-Pläne bleiben für ihre committeten Nutzungsobjekte und Preise unberührt.

(4b) Keine technische Begrenzung. CanMe begrenzt oder deckelt die Nutzung nicht technisch. Jede vom Kunden oder seinen Nutzern veranlasste Nutzung wird nach den vorstehenden Grundsätzen abgerechnet, auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt (z. B. durch fehlerhafte Automatisierung oder Skripte). Zum Ausgleich stellt CanMe dem Kunden die Echtzeit-Nutzungsübersicht in CANSOLE nach Absatz 1 zur Verfügung; die Überwachung der eigenen Nutzung und die Konfiguration eigener Kontrollen obliegen dem Kunden. Offensichtliche Messfehler der Software bleiben von diesem Absatz unberührt und sind im Rahmen des § 19 (5) einzuwenden.


§ 20 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Appliances bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von CanMe.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde CanMe unverzüglich zu informieren.

(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern; er tritt CanMe bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes ab. CanMe nimmt die Abtretung an.

(4) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von CanMe um mehr als zwanzig Prozent (20 %), gibt CanMe auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.


§ 21 Gewährleistung — Software

(1) CanMe gewährleistet, dass die Software bei Überlassung im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung und der Dokumentation entspricht. Maßgeblich ist die vereinbarte Beschaffenheit; eine darüber hinausgehende Eignung für Zwecke des Kunden wird nicht geschuldet.

(2) Unerhebliche Abweichungen sowie nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit begründen keine Mängelansprüche. Der Kunde erkennt an, dass Software nach dem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden kann.

(3) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform unter Angabe der zur Diagnose erforderlichen Informationen an, insbesondere der Symptombeschreibung, der Versionsstände und der Reproduktionsschritte. Eine verspätete Anzeige führt nicht zum Verlust der Mängelrechte; CanMe kann jedoch Mehraufwände geltend machen, die durch die verspätete Anzeige entstehen, und Verzögerungen der Nacherfüllung sind insoweit nicht zu vertreten.

(4) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von CanMe durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Als Nacherfüllung gilt auch die Bereitstellung einer zumutbaren Umgehungslösung sowie eines neuen Programmstandes, sofern dem Kunden der Wechsel zumutbar ist.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel beruht auf: a) einer Nutzung außerhalb der Dokumentation oder außerhalb der spezifizierten Systemvoraussetzungen; b) nicht von CanMe freigegebenen Änderungen oder Eingriffen des Kunden oder Dritter; c) Software, Hardware oder Diensten Dritter; d) unterlassener Anwendung von CanMe bereitgestellter Updates (§ 14 Abs. 5); e) Störungen der Kundenumgebung, der Internetanbindung oder von Vorleistungen Dritter.

(6) Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mindern oder — bei erheblichem Mangel — vom Vertrag zurücktreten bzw. außerordentlich kündigen. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 25.

(6a) Vorbehalt der Rückforderung. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Minderung nach § 536 BGB durch einseitigen Abzug von der laufenden Vergütung geltend zu machen. Er bleibt zur vollständigen Zahlung verpflichtet und kann eine berechtigte Minderung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) zurückfordern. Das Recht des Kunden, die Minderung im Wege der Rückforderung geltend zu machen, wird hierdurch nicht ausgeschlossen oder erschwert.

(7) Erhaltungspflicht. Die Pflicht von CanMe zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Software besteht während der jeweiligen Vertragslaufzeit fort; sie wird durch die Bereitstellung von Updates und Fehlerbehebungen nach Maßgabe der Anlage 3 erfüllt. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, Ansprüche aus einer Garantie sowie Schadensersatzansprüche nach § 25 (1); insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(8) Hat CanMe aufgrund einer Mängelanzeige Leistungen erbracht und lag kein von CanMe zu vertretender Mangel vor, kann CanMe den Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen berechnen, sofern der Kunde dies zu vertreten hat.


§ 22 Gewährleistung — Appliances

(1) Für gelieferte Appliances gelten die gesetzlichen Mängelrechte des Kaufrechts mit den nachfolgenden Maßgaben.

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, aus einer Garantie, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche nach §§ 445a, 445b BGB und Schadensersatzansprüche nach § 25 (1).

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei üblichem Verschleiß, bei Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Montage oder Inbetriebnahme, durch äußere Einwirkungen (insbesondere Überspannung, Feuchtigkeit, mechanische Beschädigung), durch nicht freigegebene Eingriffe oder durch den Betrieb außerhalb der spezifizierten Umgebungsbedingungen.

(4) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von CanMe durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. CanMe kann Ersatz auch durch gleichwertige, generalüberholte Geräte leisten. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von CanMe über.

(5) Zur Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen trägt CanMe nur insoweit, als sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Appliance nach Lieferung an einen anderen als den vereinbarten Bestimmungsort verbracht wurde.


§ 23 Rechtsmängel; Schutzrechte Dritter

(1) CanMe gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung der Software und der Appliances innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums keine Schutzrechte Dritter verletzt.

(2) Wird der Kunde von einem Dritten wegen der Verletzung eines Schutzrechts durch die vertragsgemäße Nutzung in Anspruch genommen, stellt CanMe den Kunden von berechtigten Ansprüchen frei und trägt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, sofern der Kunde

a) CanMe unverzüglich in Textform informiert, b) CanMe die Führung der Auseinandersetzung einschließlich etwaiger Vergleichsverhandlungen überlässt und angemessen unterstützt, c) keine Anerkenntnisse oder Vergleiche ohne Zustimmung von CanMe abgibt, d) den Schutzrechtsverstoß nicht durch eigenmächtige Änderungen, durch Kombination mit nicht von CanMe gelieferten Produkten oder durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung verursacht hat.

(3) Im Fall einer Schutzrechtsverletzung ist CanMe nach eigener Wahl berechtigt, dem Kunden das Nutzungsrecht zu verschaffen oder die Leistung so zu ändern oder zu ersetzen, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt und die vereinbarte Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt. Ist beides zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil kündigen; CanMe erstattet in diesem Fall im Voraus gezahlte, auf den nicht genutzten Zeitraum entfallende Vergütungen.

(4) Die Regelungen dieses § 23 sind hinsichtlich Rechtsmängeln abschließend. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 25 und unterliegen den dort geregelten Beschränkungen.


§ 24 Open Source und Drittkomponenten

(1) Die Software enthält Komponenten Dritter, die unter Open-Source-Lizenzen oder sonstigen Drittlizenzen stehen. Die maßgeblichen Lizenztexte, Urheberrechtsvermerke und Hinweise werden mit dem Produkt ausgeliefert und sind für Kunden zusätzlich in myCanMe abrufbar (Anlage 5).

(2) Soweit Bedingungen einer Open-Source-Lizenz den Regelungen dieser AGB vorgehen, gelten für die betreffende Komponente vorrangig die Bedingungen der jeweiligen Open-Source-Lizenz. Die Lizenzen der Drittkomponenten erweitern nicht die Rechte des Kunden an den proprietären Bestandteilen der Software.

(3) Für Komponenten Dritter, die unentgeltlich und ohne Gewährleistung überlassen werden, gilt die Gewährleistung von CanMe nur im Rahmen des § 21 für die von CanMe hergestellte Integration.


§ 25 Haftung

(1) Unbeschränkte Haftung. CanMe haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, d) im Umfang einer übernommenen Garantie oder eines übernommenen Beschaffungsrisikos, e) nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.

(2) Einfache Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CanMe nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Höchstbetrag. Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf 100 % der vom Kunden in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für die betroffene Leistung gezahlten Vergütung, mindestens jedoch auf EUR 50.000 und höchstens auf EUR 500.000 je Schadensereignis sowie auf das Zweifache dieses Betrages für alle Schadensereignisse eines Vertragsjahres.

(4) Datenverlust. Für den Verlust von Daten haftet CanMe im Rahmen der Absätze 2 und 3 nur in Höhe desjenigen Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. § 11 Abs. 3 (Schlüsselmaterial) bleibt unberührt.

(5) Unentgeltliche Leistungen. Für unentgeltlich erbrachte Leistungen, insbesondere Testphasen nach § 18, haftet CanMe außerhalb des Absatzes 1 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(6) Ausschlüsse. Eine weitergehende Haftung von CanMe besteht nicht. Insbesondere haftet CanMe außerhalb des Absatzes 1 nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Rufschädigung, Ansprüche Dritter und mittelbare Schäden, soweit diese nicht als vertragstypischer und vorhersehbarer Schaden im Sinne des Absatzes 2 zu qualifizieren sind.

(7) Mitverschulden. Ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere die Verletzung der Pflichten aus §§ 11, 12 und 14 Abs. 5 (Datensicherung, Betriebsverantwortung, Einspielen von Sicherheitsupdates), ist anzurechnen.

(8) Angriffe Dritter. CanMe haftet nicht für Schäden, die durch rechtswidrige Handlungen Dritter (insbesondere Angriffe auf die Kundenumgebung, Phishing, Kompromittierung von Zugangsdaten des Kunden, Schadsoftware) verursacht werden, es sei denn, CanMe hat die Ermöglichung des Angriffs schuldhaft zu vertreten.

(9) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von CanMe.

(10) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 26 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien, hoheitliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, großflächige Ausfälle von Telekommunikations- oder Stromnetzen, Cyberangriffe auf kritische Vorleister sowie Arbeitskämpfe, die nicht im eigenen Betrieb der betroffenen Partei stattfinden.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses und unternimmt zumutbare Anstrengungen zur Wiederaufnahme der Leistung.

(3) Dauert das Ereignis länger als zwei (2) Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Voraus gezahlte, nicht genutzte Vergütungen werden anteilig erstattet.


§ 27 Nutzungsverbote; Hochrisikoanwendungen

(1) Der Kunde nutzt die Produkte nicht in einer Weise, die gegen geltendes Recht verstößt oder Rechte Dritter verletzt. Er trifft in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Maßnahmen, um eine rechtswidrige Nutzung durch Nutzer oder Dritte zu verhindern.

(2) Hochrisikoanwendungen. Die Produkte sind nicht für Anwendungen entwickelt, geprüft oder zugelassen, bei denen eine Fehlfunktion unmittelbar zu Tod, Personenschaden oder schweren Umweltschäden führen kann, insbesondere nicht für den Betrieb kerntechnischer Anlagen, Flugsicherungs- und Flugführungssysteme, lebenserhaltende Systeme, Notrufinfrastruktur oder Waffensysteme. Eine Nutzung in solchen Umgebungen erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Kunden; CanMe haftet insoweit außerhalb des § 25 (1) nicht.

(3) Sicherheitsfunktionen. Die Produkte sind eine Sicherheitskomponente unter mehreren. Sie ersetzen weder ein Sicherheitskonzept noch die Verpflichtung des Kunden zur Umsetzung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen. CanMe sagt nicht zu, dass die Nutzung der Produkte Angriffe verhindert oder die Erfüllung regulatorischer Anforderungen des Kunden bewirkt.

(4) Bei einem erheblichen Verstoß gegen diesen § 27 kann CanMe nach Fristsetzung und erfolgloser Abmahnung Leistungen aussetzen und den Vertrag außerordentlich kündigen. Bei drohendem erheblichem Schaden für CanMe, den Kunden oder Dritte kann die Aussetzung auch ohne vorherige Fristsetzung erfolgen; CanMe informiert den Kunden unverzüglich und stellt die Leistung nach Beseitigung des Verstoßes unverzüglich wieder her.


§ 28 Export-, Sanktions- und Außenwirtschaftsrecht

(1) Die Produkte enthalten Verschlüsselungstechnologie und unterliegen den Ausfuhr-, Verbringungs- und Sanktionsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls weiterer Staaten.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten. Eine Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Weitergabe an Personen, Organisationen oder in Länder, gegen die Embargos oder Sanktionen bestehen, oder zu Zwecken der Rüstungs-, Nuklear-, Chemie- oder Biotechnologie ist untersagt.

(3) Der Kunde sichert zu, dass weder er noch von ihm benannte Empfänger auf einschlägigen Sanktionslisten geführt werden.

(4) Die Erfüllung der Verträge steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund erforderlicher Genehmigungen hat CanMe nicht zu vertreten.


§ 29 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, nutzen sie ausschließlich zu Vertragszwecken und machen sie Dritten nicht zugänglich. Vertraulich sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Art oder den Umständen der Offenlegung ergibt; hierzu zählen insbesondere Quellcode, Konfigurationen, Sicherheitsarchitekturen, SBOM, Schwachstelleninformationen, Preise und Vertragsinhalte.

(2) Der Zugang wird auf Personen beschränkt, die die Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Parteien schützen vertrauliche Informationen mit derselben Sorgfalt wie eigene vertrauliche Informationen, mindestens jedoch mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die a) allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, b) der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsbindung bekannt waren, c) rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt wurden, d) unabhängig entwickelt wurden, oder e) aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind; in diesem Fall informiert die verpflichtete Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab.

(4) Die Verpflichtungen bestehen für die Vertragslaufzeit und drei (3) Jahre darüber hinaus fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gelten sie zeitlich unbegrenzt.

(5) Eine bestehende gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung geht diesem § 29 vor.

(6) Tenant-IDs und Kundennummern sind vertrauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1. Der Kunde darf sie ausschließlich zu dem Zweck weitergeben, eine Partner-Verknüpfung, die Zuordnung eines übertragbaren Commitments oder die Benennung eines Vermittlers in myCanMe zu ermöglichen; eine Veröffentlichung ist untersagt. CanMe gibt Tenant-IDs und Kundennummern nicht an Dritte heraus und ermöglicht keine Suche nach ihnen.


§ 30 Datenschutz

(1) Jede Partei ist für die Einhaltung der auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich.

(2) Rollenverteilung. Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des von ihm betriebenen CAN. CanMe hat auf diese Verarbeitung bauartbedingt keinen Zugriff, soweit CanMe nicht ausdrücklich mit einer Betriebs- oder Supportleistung beauftragt ist.

(3) CanMe ist Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten zur Begründung, Durchführung und Abrechnung der Vertragsbeziehung, zur Lizenzvalidierung sowie zur Produkt- und Sicherheitsverbesserung. Einzelheiten ergeben sich aus den Produkt-Datenschutzhinweisen unter https://www.canme.cloud/de/privacy. Diese gelten für die Nutzung der Produkte und sind von der Datenschutzerklärung für die Website (https://www.canme.cloud/de/web-privacy) getrennt.

(3a) Bei einem verwalteten Tenant stellt CanMe dem verwaltenden Partner die in § 4 (2a) c) genannten Daten in myCanMe bereit. Rechtsgrundlage ist die Durchführung des Vertrages mit dem verwaltenden Partner als Abrechnungspartei und das berechtigte Interesse an der Durchführung der vom Inhaber erteilten Partner-Verknüpfung (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO); Einzelheiten regelt Anlage 4 Ziffer 7. Der verwaltende Partner verarbeitet diese Daten als eigener Verantwortlicher für die Durchführung seines Vertrages mit dem Inhaber. Soweit der verwaltende Partner das CAN des Inhabers betreibt oder administriert und dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Inhabers verarbeitet, ist er Auftragsverarbeiter des Inhabers; die hierfür erforderliche Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO schließen Inhaber und verwaltender Partner untereinander (§ 10 (2)). CanMe ist an dieser Verarbeitung nicht beteiligt; Anlage 6 gilt hierfür nicht. Mit der Beendigung der Partner-Verknüpfung endet die Bereitstellung an den verwaltenden Partner mit sofortiger Wirkung; § 4 (2a) f) Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Soweit CanMe personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet — insbesondere im Rahmen von Support mit Fernzugriff, bei der Analyse übermittelter Protokolldaten oder bei einer Managed Operation nach § 10 — gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage 6), die mit Vertragsschluss Bestandteil des Vertrages wird.

(5) Der Kunde stellt sicher, dass er die zur Nutzung erforderliche Rechtsgrundlage hat und die betroffenen Personen ordnungsgemäß informiert, insbesondere seine Beschäftigten. CanMe stellt dem Kunden hierzu auf Anforderung einen Informationsbaustein zur Verfügung. Die Prüfung mitbestimmungsrechtlicher Anforderungen (insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) obliegt dem Kunden.


§ 31 Referenzen und Feedback

(1) CanMe darf den Namen und das Logo des Kunden zur Nennung als Kunde auf der Website und in Vertriebsunterlagen verwenden. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Darüber hinausgehende Referenzdarstellungen (insbesondere Fallstudien, Zitate, Pressemitteilungen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.

(2) Übermittelt der Kunde Vorschläge, Ideen oder Verbesserungshinweise zum Produkt („Feedback"), darf CanMe dieses unentgeltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt nutzen und verwerten. Der Kunde ist nicht verpflichtet, Feedback zu übermitteln. Vertrauliche Informationen des Kunden werden hierdurch nicht freigegeben.


§ 32 Laufzeit und Kündigung

(1) Laufzeiten.

a) Die Verbrauchsabrechnung (§ 19 (2) a)) läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Einer Kündigung bedarf es nicht, soweit die Nutzung lediglich reduziert oder eingestellt wird; die Abrechnung folgt der Messung nach § 19b.

b) Commitment-Pläne (§ 19a) laufen für die vereinbarte Laufzeit von 1, 3 oder 5 Jahren und sind während dieser Laufzeit ordentlich nicht kündbar (§ 19a (6)). Durch Aufstockung (§ 19a (3)) oder Verschiebung (§ 19a (3a)) hinzugekommene Einheiten enden mit dem aufnehmenden Plan; ein Plan, aus dem sämtliche Einheiten verschoben wurden, endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Wirksamwerden der Verschiebung (§ 19a (3a)). Nach Laufzeitende gilt § 19a (7).

§ 545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch fortgesetzten Gebrauch) findet keine Anwendung. Eine Weiternutzung der Software nach Vertragsende begründet kein Vertragsverhältnis; CanMe kann für die Dauer einer solchen Weiternutzung eine Vergütung in Höhe der zuletzt vereinbarten Vergütung als Nutzungsentschädigung verlangen. Die Fortführung als Verbrauchsabrechnung nach § 19a (7) bleibt unberührt.

(2) Kaufverträge über Appliances sind mit vollständiger Lieferung und Bezahlung erfüllt; eine Laufzeit besteht insoweit nicht.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für CanMe insbesondere vor bei erheblichen Verstößen gegen §§ 7, 27 oder 28, bei erheblichem Zahlungsverzug trotz Nachfristsetzung sowie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, soweit gesetzlich zulässig. Beruht der wichtige Grund auf einer Pflichtverletzung, ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung und Fristsetzung zulässig, sofern diese nicht nach § 314 Abs. 2 BGB entbehrlich ist.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

(5) Wechsel der Abrechnungspartei (Übernahme).
a) Anlass. Endet die Partner-Verknüpfung eines Inhabers (§ 4 (2a) f)) oder kommt für einen Inhaber eine Partner-Verknüpfung mit einem verwaltenden Partner zustande, gehen die Verbrauchsabrechnung und der Tenant-Preis jedes betroffenen Produktiv-Tenants auf die neue Abrechnungspartei über: auf den Inhaber oder auf den neuen verwaltenden Partner. Hierzu stellt CanMe der neuen Abrechnungspartei in myCanMe je Tenant einen Übernahme-Bestellschein bereit (Verbrauchsabrechnung und das bisherige Support-Paket zu den für die neue Abrechnungspartei geltenden Preisen) und informiert beide Abrechnungsparteien in Textform.
b) Übernahmetag. Mit der Unterzeichnung des Übernahme-Bestellscheins in myCanMe kommt das Abonnement der neuen Abrechnungspartei zustande. Es beginnt am Ersten des auf die Unterzeichnung folgenden Kalendermonats (Übernahmetag). Das Abonnement der bisherigen Abrechnungspartei für diesen Tenant endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Übernahmetag und wird für diesen letzten Monat noch nachschüssig abgerechnet. Bis zum Übernahmetag bleibt die bisherige Abrechnungspartei Vertragspartner und Schuldner; die Nutzung des Tenants wird bis dahin ihr zugerechnet. Ein Abonnement, das vor dem Übernahmetag durch Zeitablauf, Kündigung oder Löschung des Tenants endet, wird nicht übernommen; ein hierfür bereitgestellter Übernahme-Bestellschein wird gegenstandslos.
c) Commitment-Pläne. Commitment-Pläne gehen nicht über. Sie bleiben bei dem Partner oder Kunden, der sie abgeschlossen hat, laufen bis zu ihrem Laufzeitende und werden dem Tenant weiter angerechnet (§ 19a (8) e)); der bisherige Partner bleibt zur Aufstockung berechtigt. Die neue Abrechnungspartei kann eigene Commitment-Pläne für den Tenant abschließen.
d) Frist; ausbleibende Unterzeichnung. Der Übernahme-Bestellschein ist bis zum Ende des Kalendermonats zu unterzeichnen, in dem er bereitgestellt wird; danach stellt CanMe auf Anforderung einen neuen bereit. Wird kein Übernahme-Bestellschein unterzeichnet, bleibt die bisherige Abrechnungspartei Vertragspartner. Sie kann die Verbrauchsabrechnung nach Absatz 1 a) kündigen; CanMe informiert den Inhaber in Textform über die Kündigung, deren Wirksamkeitstag, das bisherige Support-Paket und die ab dann geltenden Listenpreise (Anlage 7). Nutzt der Inhaber den Tenant nach dem Ende des Abonnements der bisherigen Abrechnungspartei weiter, kommt zwischen CanMe und dem Inhaber ab dem Ersten des auf das Ende folgenden Kalendermonats ein Abonnement über die Verbrauchsabrechnung und das bisherige Support-Paket zu Listenpreisen durch schlüssiges Verhalten zustande (§ 4 (4) Satz 4); Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt insoweit nicht. CanMe kann stattdessen den Lizenzschlüssel des Tenants nach Ablauf von vierzehn (14) Tagen ab dem Hinweis nicht verlängern (§ 19 (6) Satz 2 gilt entsprechend).
e) Erneute Verknüpfung vor dem Übernahmetag. Kommt vor dem Übernahmetag eine neue Partner-Verknüpfung zustande, stellt CanMe dem neuen verwaltenden Partner einen Übernahme-Bestellschein bereit; ein noch nicht unterzeichneter Übernahme-Bestellschein des Inhabers wird gegenstandslos. Ein bereits unterzeichneter Übernahme-Bestellschein bleibt wirksam; der neue verwaltende Partner übernimmt dann vom Inhaber zum nächsten Übernahmetag.
f) Zustimmung zu den AGB. Wird der Inhaber Abrechnungspartei, hat er diesen AGB vor der Unterzeichnung des Übernahme-Bestellscheins zuzustimmen (§ 34 (6)).


§ 33 Folgen der Beendigung

(1) Mit Beendigung des Vertrages endet das Nutzungsrecht an der Software. Der Kunde stellt die Nutzung ein, deinstalliert die Software und löscht oder vernichtet sämtliche Kopien einschließlich Sicherungskopien; auf Anforderung bestätigt er dies in Textform.

(2) Im Voraus gezahlte Vergütungen aus Commitment-Plänen werden nur in den in § 19a (6) genannten Fällen anteilig erstattet; die Anrechnung bei einer Verschiebung nach § 19a (3a) bleibt unberührt.

(3) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, seine Konfigurationen, Richtlinien und Protokolldaten zu sichern. Da diese Daten in der Kundenumgebung verbleiben, schuldet CanMe keine Datenrückgabe oder Datenmigration; eine Unterstützung hierbei kann als Professional Service beauftragt werden.

(4) Eigentum an gelieferten Appliances bleibt von der Beendigung eines Abonnementvertrages unberührt. Ohne gültige Lizenz können Appliances jedoch funktional eingeschränkt sein.

(5) §§ 7, 17, 23, 24, 25, 28, 29, 30, 31 Abs. 2, 33 und 35 gelten über die Beendigung hinaus fort.

(6) Endet der Vertrag zwischen CanMe und einem verwaltenden Partner, enden dessen Partner-Verknüpfungen; § 32 (5) gilt für die betroffenen Tenants. Absatz 1 gilt für den Inhaber eines verwalteten Tenants erst, wenn kein Abonnement für seinen Tenant mehr besteht und auch nicht nach § 32 (5) d) zustande kommt.


§ 34 Änderungen dieser AGB und der Leistungen

(1) CanMe kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Gesetze, höchstrichterliche Rechtsprechung, behördliche Vorgaben, technische Entwicklungen oder eine geänderte Produktarchitektur erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wird durch eine Änderung nicht berührt.

(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Rechtsfolge und auf das Widerspruchsrecht wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

(3) Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen fort. Im Voraus gezahlte, nicht genutzte Vergütungen werden anteilig erstattet.

(4) Für Änderungen der Leistungsbeschreibung gilt § 14 Abs. 6.

(5) Unabhängig von Absatz 2 kann der Kunde einer geänderten Fassung dieser AGB auch ausdrücklich zustimmen, insbesondere bei der Anmeldung in myCanMe. Mit der Zustimmung gilt die geänderte Fassung für die bestehenden Verträge des Kunden ab dem Zeitpunkt der Zustimmung; bis dahin gilt die bisherige Fassung fort. Die Bestimmungen über Partner-Verknüpfungen, verwaltete Tenants, Vermittler und Commitment-Pläne von Partnern (§ 4 (2a), (2b), § 19a (8), § 19b (1), § 32 (5)) finden auf vor ihrer Geltung begründete Verträge nur Anwendung, soweit für den betreffenden Tenant nach ihrer Geltung eine Partner-Verknüpfung begründet oder ein Commitment-Plan eines Partners zugeordnet wird.

(6) Zustimmung nach Rolle. Diesen AGB stimmt in myCanMe zu, wer Abrechnungspartei ist oder wird, sowie jeder Partner. Der Inhaber eines verwalteten Tenants, der nicht Abrechnungspartei ist, bestätigt bei seiner Anmeldung in myCanMe den EULA und die Partner-Verknüpfung (§ 4 (2a) c)); mit der Annahme des EULA erkennt er die für ihn geltenden Bestimmungen dieser AGB an, insbesondere §§ 4 (2a), 6, 7, 11, 12, 15 bis 18, 19a (8) d), 19b, 23 bis 30, 32 (5), 33 und 35 (Ziffer 1.4 EULA). Diese AGB werden ihm bei der Anmeldung zusammen mit dem EULA zugänglich gemacht. Wird der Inhaber später Abrechnungspartei, stimmt er diesen AGB vor der Unterzeichnung des Übernahme-Bestellscheins zu (§ 32 (5) f)). Die Zustimmung eines Team-Admins wirkt für das Unternehmen.


§ 35 Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von CanMe in Textform übertragen. Die Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen oder auf einen Rechtsnachfolger im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder eines Erwerbs im Wesentlichen aller Vermögenswerte ist zulässig, wenn der Erwerber in sämtliche Pflichten eintritt und CanMe hierüber unverzüglich informiert wird. Die Zuordnung eines übertragbaren Commitments zu einem Tenant (§ 19a (8) c)) und der Wechsel der Abrechnungspartei (§ 32 (5)) sind keine Übertragung im Sinne des Satzes 1; die Zustimmung von CanMe und die nach § 19a (5) Satz 2 erforderliche Vereinbarung in Textform gelten mit der in myCanMe protokollierten Annahme als erteilt.

(2) CanMe darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen und bleibt für deren Leistungen verantwortlich.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hof, Deutschland, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. CanMe ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Erfüllungsort ist Hof.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

(6) Sofern in diesen AGB Schriftform verlangt wird, genügt Textform nach § 126b BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.


CanMe GmbH Albert-Einstein-Straße 1, 95028 Hof, Deutschland Geschäftsführer: Frederik Schmidt · Amtsgericht Hof, HRB 6912 · USt-IdNr. DE367881093 hello@canme.cloud · legal@canme.cloud · +49 30 520041516


Vertragsdokumente

Anlage 7 (Preisliste) ist für Kunden in myCanMe abrufbar.

Frühere Fassungen: AGB Fassung 2.0 (August 2026) · Anlage 3 Fassung 1.0 (August 2026)